C1 22 76 URTEIL VOM 21. FEBRUAR 2023 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Arnold, 3900 Brig-Glis gegen Y _________ SA, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Laurent Pittet, 3001 Bern (Haftpflicht) Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 21. Februar 2022 [BÖG Z1 20 31]
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Die Klage vom 26. März 2020 wird gutgeheissen.
E. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden und Berufungen, die im neunten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorge- sehen sind (Art. 308 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Berufung anfechtbar, in ver- mögensrechtlichen Angelegenheiten indes nur wenn der Streitwert entsprechend den zuletzt aufrechterhalten Rechtsbegehren (vgl. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) über Fr. 10‘000.00 beträgt. Für die Anschlussberufung gilt keine Streitwertgrenze (Reetz/Hil- ber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 32 zu Art. 313 ZPO). Das angefochtene Urteil bringt das Verfahren vor Bezirksgericht zu Ende, womit es sich hierbei um einen Endentscheid handelt. Es liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 58'149.00 vor (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.2), bei welchem die Berufung zulässig ist. Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der erstinstanzliche Beklagte hat das Urteil des Bezirksgerichts am 22. Februar 2022 in Empfang genommen (S. 341), womit die Berufungsfrist tags darauf zu laufen begann (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Mit seiner Eingabe vom 24. März 2022 hat er demnach fristge- recht Berufung erhoben (Art. 143 Abs. 1 ZPO).
E. 1.2 Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen.
E. 1.2.1 Dieser Artikel erwähnt nebst der Schriftlichkeit einzig die Begründung der Beru- fung, die aber auch der Erläuterung der Begehren dient und solche damit voraussetzt. Aus einer Rechtsschrift muss daher hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und auch inwieweit dieser abgeändert oder aufgehoben werden soll (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 und 134 II 244 E. 2.4.2). In der Berufungseingabe sind somit Rechtsbegehren zu stellen, welchem letzteren Erfordernis die Berufungsschrift ge- nügt.
E. 1.2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 mit wei- teren Verweisen) zur Berufung zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanz- lichen Entscheid mit Berufung anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestell- ten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern
- 4 - sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrecht erhalten lassen. Die Begrün- dungspflicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 311 Abs. 1 in fine i.V.m. Art. 310 ZPO) verlangt also vom Berufungskläger, dass er der Rechtsmittelinstanz im Ein- zelnen darlegt, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid feh- lerhaft ist und abgeändert werden soll (Begründungslast). Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er in seiner Berufungsschrift lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in all- gemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.2.1 und 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f.; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Vermag die Berufung den Anforderungen an die Begründung nicht zu genügen, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom 1. Septem- ber 2014 E. 3.1 und 4A_97/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.2). Ob die Berufung die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, ist nachfolgend bei deren Behandlung zu prüfen.
E. 1.2.3 Laut Art. 310 ZPO können mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache ("plein pouvoir d'examen de la cause") und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Sie hat denn auch als Vorinstanz des Bundesgerichts gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG den Lebenssachverhalt, welcher der Streitigkeit zugrunde liegt, sowie den Pro- zesssachverhalt des kantonalen Verfahrens so vollständig und verständlich darzustel- len, dass den Parteien eine sachbezogene Anfechtung und dem Bundesgericht eine Überprüfung im Lichte der nach Art. 95 ff. BGG zulässigen Rügen möglich ist (vgl. dazu Art. 105 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungs- instanz gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien
- 5 - diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen, oder den erstinstanzlichen Entscheid los- gelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermögli- chen könnten (Bundesgerichtsurteil 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1; Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/Gas- ser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. A., 2016, N. 30 ff. zu Art. 311 ZPO). Sie darf sich vielmehr – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Bean- standungen beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Sinne geben die in der Berufung vorgebrachten Beanstandungen zwar das Prüfprogramm vor, indem der angefochtene Entscheid grundsätzlich nur auf die gerüg- ten Punkte hin zu überprüfen ist. Im Rahmen dieser Prüfung ist das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia (Art. 57 ZPO), je- doch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Ebenso wenig ist es in tatsächlicher Hinsicht an die Feststellungen des erst- instanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrü- gen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Ge- sagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; Bundesgerichtsurteil 4A_397/2016 E. 3.1). Sofern eine Rechts- oder Tatfrage im Berufungsverfahren aufgeworfen bzw. thematisiert wird, verfügt das Berufungsgericht bei seiner Prüfung über eine vollständige Kognition (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 und 4.3.2.1). Es kann daher die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Be- gründung abweisen (Bundesgerichtsurteile 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E.
E. 1.2.4 Neue Tatsachen und Beweismittel können nach Art. 317 Abs. 1 ZPO im Beru- fungsverfahren nur noch beschränkt berücksichtigt werden. Echte Noven sind Tatsa- chen oder Beweismittel, welche (erst) nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in welchem die jeweilige Partei sich vor der Urteilsfällung letztmals äussern konnte. Sie sind im Be- rufungsverfahren zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Demgegenüber sind unechte Noven Tatsachen und Beweismittel, welche be- reits im Zeitpunkt der letztmaligen Äusserungsmöglichkeit bestanden, die jedoch aus irgendwelchen Gründen damals nicht geltend gemacht worden sind. Die Zulassung un- echter Noven wird im Berufungsverfahren beschränkt. Sie sind ausgeschlossen, wenn
- 6 - sie nicht ohne Verzug vorgebracht werden oder bei zumutbarer Sorgfalt schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Dabei hat die jeweilige Partei darzulegen, weshalb sie diese erst jetzt und nicht schon früher im Verfahren vorbringt. Die Berufungsbeklagte hat in Ziff. 10 seiner Berufungsantwort behauptet, sie habe nach Nichtzustandekommen des Kaufvertrages den Berufungskläger in dessen Notariatsbüro aufgesucht, um sich über die rechtlichen Möglichkeiten zu informieren. In seiner Replik beanstandete der Berufungskläger, diese Tatsachenbehauptung sei erstmals im Beru- fungsverfahren erfolgt, zu welchem Einwand sich der Berufungsbeklagte nicht äusserte. Bei dieser Tatsachenbehauptung handelt es sich um ein unechtes Novum, welches im Berufungsverfahren ausgeschlossen bleibt, zumal die Berufungsbeklagte keine Gründe für ihr spätes Vorbringen genannt hat.
E. 1.2.5 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). 2.
E. 2 Der Beklagte bezahlt der Klägerin
a) den Betrag von Fr. 30‘000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 1. März 2010;
b) den Betrag von Fr. 22‘954.-- nebst Zins zu 5% seit dem 24. März 2014;
c) den Betrag von Fr. 5‘195.-- nebst Zins zu 5% seit dem 31. Dezember 2014.
E. 2.1 Der Berufungskläger ist Notar; die Berufungsbeklagte ist im Immobilienbereich tätig. Im Frühjahr 2010 beauftragten Letztere als Eigentümerin bzw. Verkäuferin sowie ein ita- lienisches Ehepaar als Interessenten am Kauf deren Appartements in Leukerbad den Ersten mit der Ausarbeitung eines Kaufvertrags und der Einholung einer Bewilligung nach Art. 2 Abs. 1 BewG im Rahmen des kantonalen Kontingents. Am 1. März 2010 unterzeichneten die Eheleute aus Italien auf der einen und die Beru- fungsbeklagte auf der anderen Seite (nachfolgend Vertragsparteien zur Unterscheidung von den [Prozess-]Parteien des vorliegenden Verfahrens) in den Räumlichkeiten des Notars in dessen Anwesenheit ein in dessen Kanzlei vorbereitetes, auf Italienisch abge- fasstes Schriftstück mit dem Titel «Dichiarazione» (S. 19: Klagebeilage 3), in welchem das Ehepaar erklärte, Fr. 30'000.00 als Anzahlung auf den Kaufpreis für das Apparte- ment in Leukerbad auf das Kundenkonto des Berufungsklägers zu überweisen, und die Vertragsparteien übereinkamen, dass der Notar diesen Geldbetrag bei Nichterteilung der Erwerbsbewilligung durch die Walliser Behörden den Eheleuten zurückzuerstatten habe bzw. dass diese Summe im Falle eines Rückzugs der Eheleute vom Kaufvertrag trotz Erhalts der Bewilligung an die Berufungsbeklagte als Entschädigung ausbezahlt werden solle. Die beiden italienischen Staatsangehörigen leisteten in der Folge die ver- einbarte Geldsumme auf das Konto des Notars, erhielten danach am 30. Juni 2010 die
- 7 - Grundstückerwerbsbewilligung, nahmen aber schliesslich vom Kauf Abstand, sodass ein Kaufvertrag nie unterzeichnet wurde. Die «Dichiarazione» in einfacher Schriftlichkeit wurde angeblich verfasst, weil gemäss Art. 14 Abs. 3 des Reglements des Staatsrats über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (REwG; Art. 16 Abs. 3 aREwG) öffentlich beurkundete Verträge, wie Kaufverträge, Kaufvorverträge, Pfandrechtsverträge zur Sicherung eines Grundstü- ckerwerbes oder alle anderen Verträge, die den Erwerb von Grundstücken im Sinne von Artikel 4 BewG als Ferienwohnungen an Personen im Ausland betreffen und ein Kontin- gent benötigen, nicht beurkundet oder abgeschlossen werden dürfen, bevor ein Kontin- gent zugesichert wurde. Dementsprechend beurkundete der Berufungskläger als Notar keinen Kauf- bzw. Vorkaufvertrag, sondern reichte vorerst das entsprechendes Gesuch bei der zuständigen kantonalen Stelle ein. Im abgeschlossenen Verfahren Z1 11 52 (Bezirksgericht) bzw. C1 13 250 (Kantonsge- richt) stritten sich die hiesige Berufungsbeklagte und die Eheleute als Unterzeichner der «Dichiarazione» um die Fr. 30'000.00. Mit rechtskräftigem Urteil vom 24. März 2014 er- kannte das Kantonsgericht, dass der hinterlegte Betrag von Fr. 30'000.00, abzüglich der Notariatskosten von Fr. 2'012.15, mithin Fr. 27'977.85, den italienischen Eheleuten ge- höre und vom Notar an diese zu überweisen sei. Weiter verpflichtete es die hiesige Be- rufungsbeklagte, dem Ehepaar auf dem genannten Betrag einen Zins von 5% ab dem
13. September 2010 zu bezahlen. Ausgangsgemäss hatte diese die Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens von Fr. 3'400.00 und des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.00 zu bezahlen sowie der Gegenpartei Parteientschädigungen von Fr. 5'200.00 und Fr. 2'000.00 für das Verfahren vor Bezirks- bzw. Kantonsgericht zu leisten (Dossier Z1 2011 52 S. 429). Das Kantonsgericht erwog im fraglichen Entscheid, dass in der «Dichi- arazione» die Leistung einer «arrha pacto imperfecto data» bzw. eines Haftgeldes zur Sicherung des von den Vertragsparteien in der Zukunft abzuschliessenden Grundstück- kaufvertrages vereinbart worden sei, womit es sich um einen Vorvertrag zu einem form- bedürftigen Hauptvertrag gehandelt habe, weshalb die «Dichiarazione» zu ihrer Gültig- keit ebenfalls der öffentlichen Beurkundung bedurft hätte (Art. 216 Abs. 1 und 2 OR). Es verwarf mit Hinweis auf die bundesrechtliche Gesetzgebung zur Beurkundungspflicht von Kaufverträgen betreffend Grundstücke den Einwand der hiesigen Berufungsbeklag- ten, dass laut Art. 14 Abs. 3 des Reglements des Staatsrats über den Erwerb von Grund- stücken durch Personen im Ausland (REwG; Art. 16 Abs. 3 aREwG) eine öffentliche Beurkundung nicht notwendig bzw. nicht möglich gewesen sei und einfache Schriftlich- keit genügt habe. Weiter erkannte es, dass die Kaufinteressenten zum Zeitpunkt der
- 8 - Unterzeichnung der «Dichiarazione» deren Illegalität nicht erkannt hätten und sich des- halb auf deren Ungültigkeit berufen dürften (Dossier Z1 2011 52, S. 413 ff. E. 3, 4, 5 und 7).
E. 2.2 Im vorliegenden Verfahren verlangt die Berufungsbeklagte vom Berufungskläger Schadenersatz, nämlich Fr. 30'000.00 für das entgangene Haftgeld, Fr. 5'190.00 für Zinszahlung von 5% auf Fr. 27'977.85 ab 13. September 2013 und Fr. 22'954.00 für Gerichts- und Anwaltskosten im vorangegangenen Prozess mit dem ausländischen Ehe- paar, jeweils zuzüglich Zins von 5%.
E. 2.2.1 Die Vorinstanz stützte sich in ihrer E. 2 (S. 7 f. des angefochtenen Entscheids) mit Hinweis auf dessen Rechtskraft auf das vorgenannte Urteil des Kantonsgerichts vom
24. März 2014, namentlich in Bezug auf das Zustandekommen der «Dichiarazione» vom
1. März 2010 und deren rechtliche Qualifikation, wonach es sich hierbei um eine «arrha pacto imperfecto data» oder «Haftgeldabrede» handle, die sich im Hinblick auf den erst noch abzuschliessenden Hauptvertrag als Vorvertrag darstelle und bei einem formbe- dürftigen Hauptvertrag ebenfalls der öffentlichen Beurkundung unterliege, weshalb sie mangels Einhaltung der Gültigkeitsvorschrift, d.h. der öffentlichen Beurkundung, nichtig sei. Unbestritten und erwiesen sei überdies, dass der Beklagte (Berufungskläger) die «Dichiarazione» in seiner Kanzlei aufgesetzt habe und dieselbe am 1. März 2010 von der Klägerin (Berufungsbeklagte) und vom potenziellen Käuferehepaar unterzeichnet worden sei. In ihren E. 2.1 und 2.2 (S. 9 f. des angefochtenen Entscheids) hielt die Vorinstanz fest, dass laut Art. 49 Abs. 1 BV Bundesrecht entgegenstehendem kantonalen Recht vorgehe und Art. 216 Abs. 1 und 2 OR für den Abschluss von Kaufverträgen und Vorverträgen sowie weiterer Verträge über ein Grundstück die öffentliche Beurkundung als Gültigkeits- vorschrift voraussetze. Das BewG beschränke in Art. 1 den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland zwecks Verhinderung der Überfremdung des einheimischen Bodens, unterstelle in Art. 2 Abs. 1 den entsprechenden Erwerb der Bewilligungspflicht der zuständigen kantonalen Behörde, erkläre in Art. 26 Abs. 1 den Erwerb ohne Bewilli- gung als unwirksam und ermächtige die Kantone in Art. 13, durch Gesetz den Erwerb von Ferienwohnungen und von Wohneinheiten in Apparthotels weitergehend einzu- schränken. Mit Art. 14 Abs. 3 REwG (Art. 16 Abs. 3 aREwG) solle der Abschluss von dem BewG unterliegenden Verträgen eingeschränkt werden, damit könnten jedoch kei- nesfalls gesetzliche Formvorschriften des eidgenössischen Rechts abgeändert werden. Mithin gelte die Beurkundungspflicht gemäss Art. 216 Abs. 2 OR für einen Vertrag be- treffend ein Grundstück und damit für die Haftgeldabrede, womit die «Dichiarazione»
- 9 - öffentlich hätte beurkundet werden müssen. Die Vorbringen, Art. 14 Abs. 3 REwG habe der öffentlichen Beurkundung entgegengestanden und bei öffentlicher Beurkundung des Vorvertrages hätten die potenziellen ausländischen Käufer kein Kontingent für den Kauf der Ferienwohnung erhalten, sei demnach unbehelflich. In ihrer E. 3 (S. 10 f. des angefochtenen Entscheids) legte die Vorinstanz mit Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre die Grundsätze der Haftung des freierwerbenden Notars im Wallis als kantonale Urkundsperson dar (Art. 61 Abs. 1 OR; Art. 5 f. 1 NG). Dieser hafte nach Art. 5 Abs. 1 NG zivilrechtlich für jeden Schaden, den er entweder rechtswid- rig, vorsätzlich oder fahrlässig, oder in Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit oder in Ausübung seiner mit der amtlichen Tätig- keit zusammenhängenden beruflichen Tätigkeit verursache. Die Bestimmungen des OR über die vertragliche Haftung des Beauftragten bildeten hierbei ergänzendes kantonales Recht. Der Notar hafte dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des Vertrags (Art. 398 Abs. 2 OR) und für den Schaden, den er ihm dadurch verursache, dass er seine Sorgfaltspflicht absichtlich oder fahrlässig verletze (Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 321e Abs. 1 OR). Der Sorgfaltsmassstab richte sich nach den dem Auftraggeber bekannten bzw. bekannt sein müssenden Fähigkeiten, Fachkenntnissen und Eigen- schaften des Beauftragten, im Sinne einer zweckgerechten, zweckmässigen und er- folgsbezogenen Verfolgung der Vertragsziele und in Beachtung der einen gewissenhaf- ten Beauftragten in gleicher Lage unter Berücksichtigung des spezifischen Vertragsin- halts auszeichnenden Sorgfalt. Die Haftung gemäss Art. 97 Abs. 1 OR sei an eine Ver- tragsverletzung (Sorgfaltswidrigkeit), einen Schaden, die natürliche und adäquate Kau- salität zwischen Vertragsverletzung und dem Schaden sowie an das Verschulden ge- knüpft. Diese allgemeinen rechtlichen Ausführungen sind zutreffend und werden von den Parteien auch nicht in Frage gestellt, weshalb das Kantonsgericht als Berufungsinstanz darauf verweisen kann (vgl. auch Schnyder/Steiner/Murmann/Guntern Volken/Stoffel, Der Notar im Kanton Wallis, Allgemeiner Teil, 2018, S. 130 ff.). In ihrer E. 4.3 (S. 11 f. des angefochtenen Entscheids) erachtete die Vorinstanz unter Anführung der konkreten Umstände die notariellen Sorgfaltspflichten mangels hinlängli- cher Aufklärung der Vertragsparteien durch den Beklagten (Berufungskläger) hinsicht- lich der Unverbindlichkeit der «Dichiarazione» in einfacher Schriftlichkeit bzw. der Not- wendigkeit einer öffentlichen Beurkundung als verletzt und verneinte sie eine Exkulpa- tion des Notars.
E. 2.2.2 Mit den einzelnen Schadensposten befasste sich die Vorinstanz in ihrer E. 4.4. (S. 12 ff. des angefochtenen Entscheids).
- 10 - Bei ordnungsgemässer öffentlicher Beurkundung des Vorvertrags hätte das Haftgeld von Fr. 30'000.00 der Klägerin (Berufungsbeklagten) zugestanden, weshalb die mangel- hafte notarielle Leistung für den Verlust der Fr. 30'000.00 und des darauf angefallenen Verzugszinses von Fr. 5'195.00 kausal gewesen sei. Wäre der Beklagte (Berufungsklä- ger) seiner Informationspflicht ausreichend und in aller Klarheit nachgekommen, so hätte sich bei der Klägerin (Berufungsbeklagten) nicht die irrige Meinung festgesetzt, wonach die Haftgeldabrede gültig abgeschlossen worden sei und sie gestützt darauf einen Rechtsanspruch auf Erhalt der vereinbarten Fr. 30'000.00 habe, weshalb es zum Rechtsstreit zwischen den Vertragsparteien gekommen sei, was der Beauftragte zu ver- treten habe. Entgegen dessen Ausführungen habe es sich dabei nicht um einen hoch- riskanten und von vornherein aussichtslosen Prozess gehandelt, zumal er in seiner Ei- genschaft als Notar mangels Einigung unter den Vertragsparteien auf eine gerichtliche Regelung der Angelegenheit angewiesen gewesen sei, um den Betrag von Fr. 30'000.00 von seinem Notarenkonto der berechtigten Vertragspartei überweisen zu können. Dem- zufolge bejahte die Vorinstanz die Haftung des Beklagten (Berufungskläger) für den Aus- fall des Haftgeldes sowie die Folgeaufwendungen, nämlich die aufgelaufenen Verfah- renskosten von Fr. 5'200.00, die Parteientschädigung an die damalige Gegenpartei von Fr. 7'500.00 sowie die Anwaltskosten von Fr. 10'254.00. Insgesamt habe der Beklagte (Berufungskläger) der Klägerin (Berufungsbeklagte) Fr. 58'149.00 als Schadenersatz zu bezahlen. In ihrer E. 4.5 (S. 15 des angefochtenen Entscheids) sprach die Vorinstanz der Klägerin darauf einen 5% Zins zu, welcher in der Berufung nicht selbständig ange- fochten wird.
E. 2.3 Der Berufungskläger rügt in seiner Berufung eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts, erachtet die Haftungsvoraussetzungen von Art. 97 OR als nicht erfüllt und macht eventualiter eine nicht genügende Substantiierung des Schadens betreffend der eigenen Anwaltskosten geltend.
E. 2.3.1 Der Berufungskläger erachtet die vorinstanzliche E. 4.3, wonach er als Notar die Berufungsbeklagte nicht hinreichend aufgeklärt habe und eine Exkulpation für ihn nicht ersichtlich sei, als aktenwidrig. Er wirft der Vorinstanz vor, das Ergebnis des Beweisver- fahrens, insbesondere die Partei- und Zeugeneinvernahmen unberücksichtigt gelassen zu haben. Die Vorinstanz hat indes nicht ausgeblendet, dass die Berufungsbeklagte bereits seit 2002 in der Immobilienbranche tätig ist, wenn sie erwog, diese hätte im Wissen um deren Nichtigkeit nicht auf die Ausfertigung einer derartigen Erklärung durch einen Notar ge- zielt. In der vom Berufungskläger angeführten Einvernahme von A _________ (S. 279
- 11 - F/A 3 sowie S. 282 F/A 16) räumte dieser als Verwaltungsratspräsident der Berufungs- beklagten zwar ein, bereits damals gewusst zu haben, dass vor dem Vorliegen der Aus- länderbewilligung kein Vorvertrag abgeschlossen werden könne, wobei er jedoch – unter der zweiten und in der Berufung unvollständig wiedergegebenen Belegstelle – ausdrück- lich verneinte, dass der Berufungskläger ihm zu verstehen gegeben hätte, es gäbe keine Möglichkeit, die angestrebte Absicherung der Vertragsparteien juristisch gültig zu ver- einbaren. Auch aus seinen übrigen Antworten ergibt sich lediglich, dass er sich die Fr. 30'000.00 als Sicherheit wünschte und um die Unmöglichkeit einer öffentlichen Beurkun- dung eines Vorvertrages wusste, dass er aber gleichzeitig von der Gültigkeit der ihm vom Notar vorgelegten «Dichiarazione» ausging und der Berufungskläger ihn nicht über die Unzulässigkeit oder Problematik der von diesem abgefassten «Dichiarazione» auf- geklärt hatte. Demgegenüber sagte der Berufungskläger als Beklagter im vorliegenden Verfahren aus, dass er sich 100%ig sicher sei, dass er Herrn A _________ auf die Unzulässigkeit der «Dichiarazione» aufmerksam gemacht habe (S. 290 F/A 5). Insoweit steht Aussage ge- gen Aussage. In seiner Berufungsantwort weist die Berufungsbeklagte jedoch zu Recht darauf hin, dass der Berufungskläger in seinen schriftlichen Antworten zum Fragenkata- log im vorangegangenen Verfahren Z1 11 52 zwischen den Vertragsparteien (dort S. 229 ff., insbesondere S. 231 F/A 11) keinerlei Aussagen in diese Richtung gemacht hatte. Vielmehr hatte er auf Frage hin bestätigt, dass die Vertragsparteien vereinbart hätten, dass die von den italienischen Ehegatten auf sein Kundengeldkonto einbezahlten Fr. 30'000.00 im Falle deren Nichtunterzeichnung des Kaufvertrages nach Vorliegen der Kontingentzusicherung als Konventionalstrafe bzw. Schadenersatz der Berufungsbe- klagten zustünden und dieser auszubezahlen seien. In eigenen Worten ergänzte er, die Vereinbarung sei klar und eindeutig und sei bewusst in italienischer Sprache abgefasst worden, so dass die Käufer genau gewusst hätten, welche Abmachungen getroffen wor- den seien. Für das Kantonsgericht steht daher ausser Zweifel, dass der Berufungskläger zum damaligen Zeitpunkt – d.h. bei Unterzeichnung der «Dichiarazione» durch die Ver- tragsparteien und auch noch im Gerichtsverfahren zwischen denselben – von der recht- lichen Verbindlichkeit der in seiner Kanzlei vorbereiteten «Dichiarazione» ausgegangen war und infolgedessen diesbezüglich gegenüber der Berufungsbeklagten keinerlei Vor- behalte angebracht hatte. Andernfalls hätte besagte «Dichiarazione» in keiner Weise als «gegenseitige Absicherung» der Vertragsparteien (so der Berufungskläger im Verfahren zwischen den Vertragsparteien, S. 231 F/A 10) getaugt. Dafür spricht weiter, wie die Berufungsbeklagte vorbringt, dass er dafür sein Klientengelderkonto zur Verfügung
- 12 - stellte. Bezeichnenderweise hat er sodann, als es zwischen den vormaligen Kaufinte- ressenten und der Verkäuferin zum Streit um die Fr. 30'000.00 kam, weder klargestellt, dass die fragliche Abmachung ungültig ist, noch den Geldbetrag von sich aus dem Ehe- paar zurückerstattet. Als Notar war er schliesslich der Fachkundige in Rechtsfragen und Vertragsangelegenheiten, weshalb die Berufungsbeklagte ohne weiteres auf seinen Rat vertrauen durfte. Dass diese bereits seit längerem in der Immobilienbranche tätig war und den Inhalt von Art. 14 Abs. 3 REwG kannte, entlastet den Berufungskläger als Notar in keiner Weise, zumal dieser die «Dichiarazione» genau deshalb den Vertragsparteien als Alternative zur Unterschrift vorgelegt hatte. Eine unvollständige bzw. falsche Sach- verhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ist damit nicht gegeben.
E. 2.3.2 Indem der Berufungskläger die Berufungsbeklagte im Zusammenhang mit der Vereinbarung des Haftgelds in sorgfaltswidriger Weise nicht gehörig beraten hat, hat er eine Vertragsverletzung begangen. Laut dem Willen der Vertragsparteien der «Dichiara- zione» sollten die beim Notar hinterlegten Fr. 30'000.00 bei einem freiwilligen Verzicht des italienische Ehepaars auf einen Abschluss des Grundstückkaufvertrages der Beru- fungsbeklagten als potenzieller Verkäuferin unabhängig von einem Schaden zufallen. Soweit Letztere des so verstandenen Haftgelds verlustig gegangen ist, weil der Beru- fungskläger als Notar eine für die Verbindlichkeit der Vereinbarung ungeeignete Form gewählt hat, hat er ihr den Ausfall als Schaden zu ersetzen. Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf das rechtskräftige Urteil des Kantonsgerichts vom 24. März 2014 und mit Hinweis auf den Vorrang des Bundesrechts erkannt, dass die strittige Haftgeldabrede mittels öffentlicher Beurkundung gültig hätte abgeschlossen werden können. Der Berufungskläger setzt sich damit nicht einlässlich auseinander, wenn er in seiner Berufung vorbringt, er habe im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach ausgeführt, dass die anbegehrte Sicherstellung von Fr. 30'000.00 vor Kontingentszutei- lung nicht möglich gewesen sei (zu den Begründungsanforderungen einer Berufung s. vorne E. 1.2.2). Wie die Vorinstanz treffend erwogen hat, darf das ergänzende kantonale Recht zum BewG nicht eidgenössischem Recht widersprechen oder dieses ausser Kraft setzen. Überdies verlangt Art. 13 BewG von den Kantonen für eine weitergehende Be- schränkung des Grundstückserwerbs durch Ausländer den Erlass eines Gesetzes; ein simples Reglement des Staatsrates ist zum vornherein nicht geeignet, um im Vergleich zur Bundesgesetzgebung einschränkendere Bestimmungen zu erlassen. Schliesslich erscheint es ohnehin fraglich, ob Art. 14 Abs. 3 REwG, welcher eine Umgehung der Bewilligungspflicht durch vorzeitigen Abschluss eines verbindlichen Grundstückerwerbs- vertrages verhindern will, die Vereinbarung eines Haftgeldes ausschliesst. Denn laut
- 13 - dem Wortlaut der «Dichiarazione» verpflichteten sich die Vertragsparteien gerade nicht zum Kauf der Liegenschaft oder zu einem solchen Vertragsabschluss, sondern sie er- kannten der potentiellen Verkäuferin lediglich einen bestimmten Geldbetrag zu für den Fall, dass die Kaufinteressenten schliesslich auf den Abschluss des bewilligten Kaufes verzichten sollten, welche Möglichkeit ihnen gemäss Vereinbarung offenstand. Die Berufung scheint denn auch nicht (mehr) die rechtliche Zulässigkeit der öffentlichen Beurkundung der von den Vertragsinteressenten gewünschten Haftgeldabrede zu be- streiten. Vielmehr wendet sie ein, dass der Kanton bei einer solchen Beurkundung die beantragte Kontingentsbewilligung nicht erteilt hätte. Sie stellt damit den adäquaten Kau- salzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung durch den Berufungskläger und dem Schadenseintritt in Frage und macht so geltend, dass die Berufungsbeklagte im Falle des rechtmässigen Alternativverhaltens, d.h. bei öffentlicher Beurkundung der «Dichiarazione» kein Haftgeld erhalten hätte, weil dieses mangels Kontingentszuteilung zurück an die ausländischen Eheleute gefallen wäre. Die Berufungsbeklagte will gestützt auf das Bundesgerichtsurteil 4A_258/2020 vom 11. November 2020 E. 3.4.2 und 3.4.3 eine separate Prüfung der Adäquanz nicht zulassen, weil das Erfordernis der natürlichen Kausalität bei einer Unterlassung den Einwand des rechtmässigen Alternativverhaltens konsumiere. Ungeachtet jeglicher juristischen Spitzfindigkeiten ist allein entscheidend, ob bei gehöriger öffentlicher Beurkundung der Vereinbarung der Kauf-/ Verkaufsinteressenten das Haftgeld der Berufungsbeklagten zugekommen wäre bzw. ob ihr dieses aufgrund der unterlassenen Beurkundung entgangen ist. Rechtlich ist klar, dass die Berufungsbeklagte infolge des freiwilligen Verzichts der Eheleute aus Italien auf Abschluss des ihnen behördlich bewilligten Grundstückkaufvertrages bei einer konfor- men Beurkundung der «Dichiarazione» das Haftgeld hätte beanspruchen können; die unterlassene öffentliche Beurkundung liess einen solchen Rechtsanspruch jedoch nicht entstehen. Gemäss den vorstehenden Ausführungen hätte die kantonale Behörde die Bewilligung aufgrund der fraglichen, bundesrechtlich zulässigen Vereinbarung bzw. de- ren öffentlichen Beurkundung gestützt auf ein blosses Reglement des Staatsrates nicht verweigern dürfen. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass die korrekte Beurkundung zur Verweigerung der Bewilligung geführt hätte; zumindest hätte eine mit dieser falschen Begründung verweigerte Bewilligung mit Aussicht auf Erfolg angefochten werden kön- nen. Die Haftungsvoraussetzungen sind damit erfüllt.
E. 2.3.3 Als Folge der nicht gehörigen Belehrung durch den Berufungskläger hat die Beru- fungsbeklagte im Prozess gegen die italienischen Eheleute das Haftgeld für sich bean- sprucht, aus welchem Verfahren ihr infolge Unterliegens Gerichts- und Anwaltskosten
- 14 - erwachsen sind. Diese sind ihr vom Berufungskläger als Schaden zu ersetzen, was die- ser für den Fall seiner Haftung nicht grundsätzlich in Abrede stellt. Hingegen macht er geltend, die Berufungsbeklagte habe ihre eigenen Anwaltskosten mit dem Verweis auf Beilage 4 (S. 21 ff.: Urteil des Kantonsgerichts vom 24. März 2014) und Beilage 5 (S. 39 ff.: Honorarnote / Zwischenabrechnung vom 10.09. - 09.10.2013 sowie weitere Belege) nicht genügend substantiiert. Dem widerspricht die Berufungsbeklagte in ihrer Beru- fungsantwort, in welcher sie sich auf die Antworten 17/18 ihres Verwaltungsratspräsi- denten in dessen Einvernahme (S. 282) beruft. In ihrer Klage hatte die Berufungsbeklagte unter TB 6 eigene Anwaltskosten im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren in der Höhe von Fr. 10'254.00 und ein Total an Gerichts- und Anwaltskosten von Fr. 22'954.00 (Fr. 12'700.00 vom Gericht auferlegte Kosten und Fr. 10'254.00 eigene Anwaltskosten) behauptet. Als Beweismittel nannte sie nebst der Parteibefragung das oberwähnte Kantonsgerichtsurteil sowie die oberwähnte Honorar- note, welche sie als Beilagen 4 und 5 zu den Akten gab.
E. 2.3.3.1 Laut Kantonsgerichtsurteil (Judikatum S. 37) hatte die nunmehrige Berufungs- beklagte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 4'000.00 und des Beru- fungsverfahrens von Fr. 1'200.00 sowie entsprechende Parteientschädigungen von Fr. 5'200.00 sowie Fr. 2'000.00 an die italienischen Eheleute zu bezahlen, total also Fr. 12'400.00, welche Gesamtsumme somit ausgewiesen ist; die erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten wurden mit den Kostenvorschüssen der Parteien verrechnet und die Be- rufungsbeklagte hatte der Gegenseite unter diesem Titel Fr. 300.00 zu erstatten, welcher Betrag ganz offensichtlich in der Kostenauflage von Fr. 4'000.00 enthalten ist und des- halb nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden darf.
E. 2.3.3.2 Die Honorarnote / Zwischenabrechnung des vormaligen Rechtsvertreters (S. 39) der nunmehrigen Berufungsbeklagten weist einen Arbeitsaufwand von total 1'142 Minuten für den Zeitraum vom 10. September bis 8. Oktober 2013 aus, unterteilt in exakt bezifferte Teilaufwände für Durchsicht des erstinstanzlichen Urteils, Rechtsstudium be- treffend Vorfragen, Rechtsmittel und Berufung, Besprechung und Telefonate mit der Kli- entin, Briefe, Akten- und erneutes Rechtsstudium sowie Ausarbeitung, Überarbeitung und Fertigstellung der Berufung, mit einem Honorar von Fr. 6'500.00 sowie Auslagen von Fr. 124.00, ergebend zuzüglich der MWSt einen Gesamtbetrag von Fr. 7'154.00. Der in dieser Honorarnote zusätzlich angeführte Kostenvorschuss von Fr. 1'200.00 an das Kantonsgericht diente zur Deckung der Kosten des Berufungsverfahrens und bildet Teil derselben. Ebenfalls unter der Beilage 5 findet sich die Aufforderung des vormaligen
- 15 - Rechtsvertreters an die nunmehrige Berufungsbeklagte vom 17. Oktober 2011, ihm an- gesichts der bisherigen Kosten, namentlich des von ihm zur Fristwahrung bezahlten Kos- tenvorschusses von Fr. 2'900.00, eine Provision von Fr. 6'000.00 zu leisten (S. 43), welchem Ersuchen Letztere laut Bankbeleg am 7. November 2011 nachgekommen ist (S. 44). Addiert man die Fr. 7'154.00 gemäss Honorarnote mit dem Saldo von Fr. 3'100.00 gemäss Zahlungseinladung vom 17. Oktober bzw. 7. November 2011 (Fr. 6'000.00 - Fr. 2'900.00 Kostenvorschuss zur Deckung der erstinstanzlichen Gerichtskosten; s. Z1 11 52 S. 320), so erhält man die von der Berufungsbeklagten als eigene Anwaltskosten geltend gemachten Fr. 10'254.00. 2.3.3.2.1 Nach dem Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) haben die Parteien diejenigen Tatsachen zu behaupten, auf die sie ihre Ansprüche stützen, sowie die dazu- gehörenden Beweismittel anzugeben (BGE 144 III 519 E. 5.1). Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO, welcher gleichermassen für die Klageantwort (Art. 222 Abs. 2 ZPO) sowie einen zweiten Schriftenwechsel gilt, müssen die Klage bzw. die nachfolgenden Rechtsschriften die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Be- weismittel zu den behaupteten Tatsachen sowie die Stellungnahme zu den Tatsachen- behauptungen der Gegenpartei in Form deren Anerkennung oder Bestreitung enthalten. Eine Tatsachenbehauptung muss im Allgemeinen nicht alle Einzelheiten enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsu- mieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden und so konkret formuliert sind, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsa- chenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behaup- tungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzu- legen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 67 E. 2.1 und 519 E. 5.2.1.1; vgl. zum Ganzen auch Bundes- gerichtsurteil 4A_601/2020 vom 11. Mai 2021 E. 4.1.). Demgegenüber sind bei einer Mehrzahl unterschiedlicher Sachverhaltselemente, etwa verschiedenen Schadenspos- ten, diese in der Rechtsschrift grundsätzlich von Beginn an einzeln aufzuführen, um dem Beklagten so überhaupt erst zu ermöglichen, klar dazu Stellung zu beziehen (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2 und 144 III 54 E. 4.1.3.5). Behauptet der Kläger einen Gesamtbetrag gestützt auf eine detaillierte Rechnung oder Aufstellung, so ist dies ausnahmsweise aus- reichend, wenn der entsprechende Beleg selbsterklärend ist, d.h. wenn daraus die nöti- gen Informationen und die Teilbeträge ohne weiteres verständlich hervorgehen, so dass
- 16 - deren Auflistung in der Rechtsschrift keinen Sinn ergeben würde. In diesem Fall darf sich der Beklagte nicht mit einer allgemeinen Bestreitung begnügen, sondern er hat sich zu den einzelnen Posten zu äussern und diese präzise bzw. substantiiert zu bestreiten (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2 und 5.2.2.3). Niemals dient das Beweisverfahren dazu, feh- lende Behauptungen oder Bestreitungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus (BGE 144 III 67 E. 2.1). 2.3.3.2.2 Die Honorarnote / Zwischenabrechnung über Fr. 7'154.00 unter der Beilage 5 listet die verschiedenen Arbeitsschritte des vormaligen Rechtsvertreters der hiesigen Berufungsbeklagten während eines bestimmten Zeitraums mit Blick auf ein bestimmtes Ziel, der Einreichung der Berufung bei der Rechtsmittelinstanz, mit Angabe der dafür aufgewendeten Minuten detailliert auf. Dies ist im Sinne der vorstehend wiedergegebe- nen Rechtsprechung als Behauptung genügend, auch wenn der Stundenansatz darin nicht ausdrücklich aufgeführt wird. Der Berufungskläger hat den entsprechenden Teilbe- trag nicht substantiiert bestritten, weshalb dieser als ausgewiesen gilt und er für densel- ben Schadenersatz schuldet. Die Berufung ist insoweit abzuweisen. Nicht selbsterklä- rend ist hingegen die Aufforderung des damaligen Rechtsvertreters zur Leistung einer Provision. Auch enthält diese keine Auflistung der anwaltlichen Leistungen. Mangels ge- höriger Behauptung ist gestützt darauf kein weiter gehendes Honorar nachgewiesen, weshalb der Berufungsbeklagten unter diesem Titel kein Schadenersatz zuerkannt wer- den kann. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen.
3. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor- schüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteient- schädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozess- kosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und ver- teilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
- 17 - Die Berufung wird lediglich zu einem kleinen Teil gutgeheissen, indem der Klägerin und Berufungsbeklagten statt insgesamt Fr. 58'149.00 immerhin noch Fr. 54'749.00, entspre- chend 94% des eingeklagten Betrages, zugesprochen werden. Die Berufungsbeklagte musste klagen, um zu Schadenersatz zu gelangen, während die Berufungsklägerin Be- rufung einreichen musste, um eine Reduktion desselben zu erwirken. Bei diesem Aus- gang tragen die Klägerin bzw. Berufungsbeklagte 6% und der Beklagte bzw. Berufungs- kläger 94% der Kosten der Verfahren vor Bezirks- und Kantonsgericht.
E. 3 Die Gerichtskosten von Fr. 5‘400.-- (Hauptverfahren Fr. 5‘000.--, Zwischenverfahren Fr. 400.--) werden dem Beklagten auferlegt und mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen in derselben Höhe (Klägerin Fr. 5‘100.--, Beklagter Fr. 300.--) verrechnet.
E. 3.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts- gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres namentlich wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 58'149.00 bewegt sich die Gerichtsgebühr in einem ordentli- chen Rahmen von Fr. 2’700.00 bis Fr. 9'600.00 (Art. 16 Abs. 1 und 3 GTar). Für das Berufungsverfahren gelten die gleichen Ansätze; dabei kann ein Reduktions-Koeffizient von höchstens 60% berücksichtigt werden (Art. 19 GTar). Das Bezirksgericht hat seine Gebühr mit Fr. 5'400.00, wovon Fr. 5'000.00 für das Haupt- verfahren, im gesetzlichen Rahmen festgesetzt, was denn auch von keiner Seite bean- standet wurde, weshalb das Kantonsgericht hier keine Änderung vornimmt. Ausgangs- gemäss entfallen davon Fr. 324.00 auf die erstinstanzliche Klägerin und Fr. 5’076.00 auf den erstinstanzlichen Beklagten. Nach Verrechnung mit den von den Parteien geleiste- ten Kostenvorschüssen, erstattet der Beklagte der Klägerin dafür Fr. 4'776.00. Im Berufungsverfahren waren Fragen prozessualer wie auch sachverhaltsmässiger und materiell-rechtlicher Natur von mittlerer Schwierigkeit zu prüfen. Es wurde ein einziger Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung angeordnet, wobei der Berufungskläger im Rahmen des ihm zustehenden rechtlichen Gehörs eine kurze Replik einreichte. Der Berufungskläger legte seinen Standpunkt und seine Einwände gegen das erstinstanzli- che Urteil umfassend dar. Die Berufungsbeklagte hat dazu einlässlich Stellung genom- men. Das Dossier war insgesamt nicht umfangreich. Deshalb ist unter Berücksichtigung
- 18 - der vorstehend angeführten Kriterien eine Gerichtsgebühr im unteren bis mittleren Be- reich von Fr. 4'000.00 angemessen. Diese verteilt sich mit Rücksicht auf den Verfahren- sausgang mit Fr. 3’760.00 auf den Berufungskläger und mit Fr. 240.00 auf die Beru- fungsbeklagte. Nach Verrechnung mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvor- schuss in Höhe der Gerichtskosten sind diesem von der Berufungsbeklagten Fr. 240.00 zu vergüten.
E. 3.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streit- wert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Laut Art. 32 Abs. 1 und 3 GTar beläuft sich das ordentliche Honorar beim gegebenen Streitwert auf Fr. 6'800.00 bis Fr. 9'200.00 resp. mit einem Reduktions-Koeffizienten von 60% für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar) auf im Prinzip minimal Fr. 2’720.00 und maximal Fr. 3’680.00, in welchen Honoraransätzen die Mehrwertsteuer inbegriffen ist (Art. 27 Abs. 5 GTar). Bei ausserordentlicher Arbeit darf ein höheres Honorar zugesprochen werden (Art. 29 Abs. 1 GTar). Besteht ein offensicht- liches Missverhältnis zwischen Streitwert und Prozessinteresse oder zwischen der Ent- schädigung gemäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das er- wähnte Minimum des Honorars unterschritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanzi- ellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Das Bezirksgericht hat die volle Parteientschädigung inkl. Auslagenersatz für das erst- instanzliche Verfahren mit ausführlicher Begründung auf total Fr. 8'200.00 festgesetzt. Das entsprechende Honorar bewegt sich im mittleren gesetzlichen Rahmen und wurde in der Berufung nicht beanstandet. Das Kantonsgericht übernimmt daher diesen Ansatz, wobei die erstinstanzliche Klägerin dem dortigen Beklagten mit Rücksicht auf den Pro- zessausgang Fr. 492.00 und der Beklagte der Klägerin Fr. 7'708.00 schuldet. Im Rechtsmittelverfahren beschränkte sich der Aufwand des Berufungsbeklagten vor- nehmlich auf die Begründung der Berufung verbunden mit einer kurzen Replik und jener der Berufungsbeklagten auf ihre einlässliche Beantwortung der Berufung. Die Streit-
- 19 - punkte und die Rechtsfragen waren dabei die gleichen wie vor erster Instanz. Ausser- dem werden die Rechtsvertreter den Parteien das vorliegende Urteil noch gebührend zur Kenntnis bringen müssen. In Anwendung der oben genannten Kriterien, insbeson- dere mit Rücksicht auf die Schwierigkeit des Falls und den Arbeitsumfang, ist es gerecht- fertigt, die volle Entschädigung auf Fr. 3’400.00 festzusetzen. Infolge des Prozessaus- gangs beträgt der diesbezügliche Anspruch des Berufungsklägers gegenüber der Beru- fungsbeklagten Fr. 204.00 bzw. jener der Letzteren gegenüber dem Ersten Fr. 3'196.00 (Honorar mitsamt Auslagen und inkl. MWST). Das Kantonsgericht erkennt
– in mehrheitlicher Gutheissung der Klage und teilweiser Gutheissung der Berufung – 1. X _________ bezahlt der Y _________ SA:
a) den Betrag von Fr. 30‘000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 1. März 2010;
b) den Betrag von Fr. 19‘554.00 nebst Zins zu 5% seit dem 24. März 2014;
c) den Betrag von Fr. 5‘195.00 nebst Zins zu 5% seit dem 31. Dezember 2014. 2. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 5‘400.00 (Hauptver- fahren Fr. 5‘000.00, Zwischenverfahren Fr. 400.00) werden zu 6% mit Fr. 324.00 der Klägerin Y _________ SA und zu 94% mit Fr. 5‘076.00 dem Beklagten X _________ auferlegt. Nach Verrechnung mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen in derselben Höhe (Klägerin Fr. 5‘100.00, Beklagter Fr. 300.00) erstattet der Beklagte der Klägerin hierfür Fr. 4‘776.00. 3. Die Klägerin Y _________ SA bezahlt dem Beklagten im erstinstanzlichen Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 492.00 und der Beklagte X _________ der Klägerin eine solche von Fr. 7‘708.00.
E. 4 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf Fr. 4'000.00, werden zu 94% mit Fr. 3'760.00 X _________ und zu 6% mit Fr. 240.00 der Y _________ SA auferlegt. Nach Verrechnung mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvor- schuss vergütet die Berufungsbeklagte diesem Fr. 240.00.
- 20 -
E. 5 Der Berufungskläger X _________ bezahlt der Berufungsbeklagten im Rechtsmit- telverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3‘196.00 und die Berufungsbeklagte Y _________ SA bezahlt dem Berufungskläger eine solche von Fr. 204.00.
Sitten, 21. Februar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
C1 22 76
URTEIL VOM 21. FEBRUAR 2023
Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Arnold, 3900 Brig-Glis
gegen
Y _________ SA, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Laurent Pittet, 3001 Bern
(Haftpflicht) Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 21. Februar 2022 [BÖG Z1 20 31]
- 2 - Verfahren A. In dem von der Klägerin mit Klage vom 26. März 2020 eingeleiteten Verfahren fällte das Bezirksgericht in Brig am 21. Februar 2022 nachstehendes Urteil (S. 340):
1. Die Klage vom 26. März 2020 wird gutgeheissen.
2. Der Beklagte bezahlt der Klägerin
a) den Betrag von Fr. 30‘000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 1. März 2010;
b) den Betrag von Fr. 22‘954.-- nebst Zins zu 5% seit dem 24. März 2014;
c) den Betrag von Fr. 5‘195.-- nebst Zins zu 5% seit dem 31. Dezember 2014.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 5‘400.-- (Hauptverfahren Fr. 5‘000.--, Zwischenverfahren Fr. 400.--) werden dem Beklagten auferlegt und mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen in derselben Höhe (Klägerin Fr. 5‘100.--, Beklagter Fr. 300.--) verrechnet.
4. Der Beklagte bezahlt der Klägerin
a) für die geleisteten Kostenvorschüsse Fr. 5‘100.--;
b) eine Parteientschädigung von Fr. 8‘200.--.
B. Gegen dieses am gleichen Tage versandte und von beiden Parteien am 22. Februar 2022 in Empfang genommene Urteil erklärte der erstinstanzliche Beklagte am 24. März 2022 beim Kantonsgericht Berufung mit den nachstehenden Begehren (S. 344):
1. Das Urteil vom 21. Februar 2022 sei aufzuheben und die Klage vom 26. März 2020 sei abzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten. Die erstinstanzliche Klägerin erstattete ihre Berufungsantwort am 11. Mai 2022. Sie stellte folgende Anträge (S. 375): Die Berufung vom 24. März 2022 gegen das Urteil in Verfahren Z1 20 31 des Bezirksgerichts Brig, Öst- lich-Raron und Goms vom 21. Februar 2022, sei, soweit darauf einzutreten ist, vollumfänglich abzuwei- sen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MwSt. Der Berufungskläger reichte am 24. Mai 2022 in Ausübung seiner Parteirechte spontan eine Replik ein, in welcher er an seinen Berufungsbegehren festhielt (S. 388). Die Beru- fungsbeklagte liess sich nicht mehr vernehmen.
- 3 - Sachverhalt und Erwägungen 1. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden und Berufungen, die im neunten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorge- sehen sind (Art. 308 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Berufung anfechtbar, in ver- mögensrechtlichen Angelegenheiten indes nur wenn der Streitwert entsprechend den zuletzt aufrechterhalten Rechtsbegehren (vgl. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) über Fr. 10‘000.00 beträgt. Für die Anschlussberufung gilt keine Streitwertgrenze (Reetz/Hil- ber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 32 zu Art. 313 ZPO). Das angefochtene Urteil bringt das Verfahren vor Bezirksgericht zu Ende, womit es sich hierbei um einen Endentscheid handelt. Es liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 58'149.00 vor (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.2), bei welchem die Berufung zulässig ist. Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der erstinstanzliche Beklagte hat das Urteil des Bezirksgerichts am 22. Februar 2022 in Empfang genommen (S. 341), womit die Berufungsfrist tags darauf zu laufen begann (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Mit seiner Eingabe vom 24. März 2022 hat er demnach fristge- recht Berufung erhoben (Art. 143 Abs. 1 ZPO). 1.2 Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. 1.2.1 Dieser Artikel erwähnt nebst der Schriftlichkeit einzig die Begründung der Beru- fung, die aber auch der Erläuterung der Begehren dient und solche damit voraussetzt. Aus einer Rechtsschrift muss daher hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und auch inwieweit dieser abgeändert oder aufgehoben werden soll (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 und 134 II 244 E. 2.4.2). In der Berufungseingabe sind somit Rechtsbegehren zu stellen, welchem letzteren Erfordernis die Berufungsschrift ge- nügt. 1.2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 mit wei- teren Verweisen) zur Berufung zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanz- lichen Entscheid mit Berufung anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestell- ten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern
- 4 - sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrecht erhalten lassen. Die Begrün- dungspflicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 311 Abs. 1 in fine i.V.m. Art. 310 ZPO) verlangt also vom Berufungskläger, dass er der Rechtsmittelinstanz im Ein- zelnen darlegt, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid feh- lerhaft ist und abgeändert werden soll (Begründungslast). Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er in seiner Berufungsschrift lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in all- gemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.2.1 und 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f.; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Vermag die Berufung den Anforderungen an die Begründung nicht zu genügen, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom 1. Septem- ber 2014 E. 3.1 und 4A_97/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.2). Ob die Berufung die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, ist nachfolgend bei deren Behandlung zu prüfen. 1.2.3 Laut Art. 310 ZPO können mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache ("plein pouvoir d'examen de la cause") und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Sie hat denn auch als Vorinstanz des Bundesgerichts gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG den Lebenssachverhalt, welcher der Streitigkeit zugrunde liegt, sowie den Pro- zesssachverhalt des kantonalen Verfahrens so vollständig und verständlich darzustel- len, dass den Parteien eine sachbezogene Anfechtung und dem Bundesgericht eine Überprüfung im Lichte der nach Art. 95 ff. BGG zulässigen Rügen möglich ist (vgl. dazu Art. 105 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungs- instanz gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien
- 5 - diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen, oder den erstinstanzlichen Entscheid los- gelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermögli- chen könnten (Bundesgerichtsurteil 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1; Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/Gas- ser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. A., 2016, N. 30 ff. zu Art. 311 ZPO). Sie darf sich vielmehr – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Bean- standungen beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Sinne geben die in der Berufung vorgebrachten Beanstandungen zwar das Prüfprogramm vor, indem der angefochtene Entscheid grundsätzlich nur auf die gerüg- ten Punkte hin zu überprüfen ist. Im Rahmen dieser Prüfung ist das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia (Art. 57 ZPO), je- doch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Ebenso wenig ist es in tatsächlicher Hinsicht an die Feststellungen des erst- instanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrü- gen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Ge- sagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; Bundesgerichtsurteil 4A_397/2016 E. 3.1). Sofern eine Rechts- oder Tatfrage im Berufungsverfahren aufgeworfen bzw. thematisiert wird, verfügt das Berufungsgericht bei seiner Prüfung über eine vollständige Kognition (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 und 4.3.2.1). Es kann daher die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Be- gründung abweisen (Bundesgerichtsurteile 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1 und 4A_376/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.1 und 3.2.2). 1.2.4 Neue Tatsachen und Beweismittel können nach Art. 317 Abs. 1 ZPO im Beru- fungsverfahren nur noch beschränkt berücksichtigt werden. Echte Noven sind Tatsa- chen oder Beweismittel, welche (erst) nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in welchem die jeweilige Partei sich vor der Urteilsfällung letztmals äussern konnte. Sie sind im Be- rufungsverfahren zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Demgegenüber sind unechte Noven Tatsachen und Beweismittel, welche be- reits im Zeitpunkt der letztmaligen Äusserungsmöglichkeit bestanden, die jedoch aus irgendwelchen Gründen damals nicht geltend gemacht worden sind. Die Zulassung un- echter Noven wird im Berufungsverfahren beschränkt. Sie sind ausgeschlossen, wenn
- 6 - sie nicht ohne Verzug vorgebracht werden oder bei zumutbarer Sorgfalt schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Dabei hat die jeweilige Partei darzulegen, weshalb sie diese erst jetzt und nicht schon früher im Verfahren vorbringt. Die Berufungsbeklagte hat in Ziff. 10 seiner Berufungsantwort behauptet, sie habe nach Nichtzustandekommen des Kaufvertrages den Berufungskläger in dessen Notariatsbüro aufgesucht, um sich über die rechtlichen Möglichkeiten zu informieren. In seiner Replik beanstandete der Berufungskläger, diese Tatsachenbehauptung sei erstmals im Beru- fungsverfahren erfolgt, zu welchem Einwand sich der Berufungsbeklagte nicht äusserte. Bei dieser Tatsachenbehauptung handelt es sich um ein unechtes Novum, welches im Berufungsverfahren ausgeschlossen bleibt, zumal die Berufungsbeklagte keine Gründe für ihr spätes Vorbringen genannt hat. 1.2.5 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1 Der Berufungskläger ist Notar; die Berufungsbeklagte ist im Immobilienbereich tätig. Im Frühjahr 2010 beauftragten Letztere als Eigentümerin bzw. Verkäuferin sowie ein ita- lienisches Ehepaar als Interessenten am Kauf deren Appartements in Leukerbad den Ersten mit der Ausarbeitung eines Kaufvertrags und der Einholung einer Bewilligung nach Art. 2 Abs. 1 BewG im Rahmen des kantonalen Kontingents. Am 1. März 2010 unterzeichneten die Eheleute aus Italien auf der einen und die Beru- fungsbeklagte auf der anderen Seite (nachfolgend Vertragsparteien zur Unterscheidung von den [Prozess-]Parteien des vorliegenden Verfahrens) in den Räumlichkeiten des Notars in dessen Anwesenheit ein in dessen Kanzlei vorbereitetes, auf Italienisch abge- fasstes Schriftstück mit dem Titel «Dichiarazione» (S. 19: Klagebeilage 3), in welchem das Ehepaar erklärte, Fr. 30'000.00 als Anzahlung auf den Kaufpreis für das Apparte- ment in Leukerbad auf das Kundenkonto des Berufungsklägers zu überweisen, und die Vertragsparteien übereinkamen, dass der Notar diesen Geldbetrag bei Nichterteilung der Erwerbsbewilligung durch die Walliser Behörden den Eheleuten zurückzuerstatten habe bzw. dass diese Summe im Falle eines Rückzugs der Eheleute vom Kaufvertrag trotz Erhalts der Bewilligung an die Berufungsbeklagte als Entschädigung ausbezahlt werden solle. Die beiden italienischen Staatsangehörigen leisteten in der Folge die ver- einbarte Geldsumme auf das Konto des Notars, erhielten danach am 30. Juni 2010 die
- 7 - Grundstückerwerbsbewilligung, nahmen aber schliesslich vom Kauf Abstand, sodass ein Kaufvertrag nie unterzeichnet wurde. Die «Dichiarazione» in einfacher Schriftlichkeit wurde angeblich verfasst, weil gemäss Art. 14 Abs. 3 des Reglements des Staatsrats über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (REwG; Art. 16 Abs. 3 aREwG) öffentlich beurkundete Verträge, wie Kaufverträge, Kaufvorverträge, Pfandrechtsverträge zur Sicherung eines Grundstü- ckerwerbes oder alle anderen Verträge, die den Erwerb von Grundstücken im Sinne von Artikel 4 BewG als Ferienwohnungen an Personen im Ausland betreffen und ein Kontin- gent benötigen, nicht beurkundet oder abgeschlossen werden dürfen, bevor ein Kontin- gent zugesichert wurde. Dementsprechend beurkundete der Berufungskläger als Notar keinen Kauf- bzw. Vorkaufvertrag, sondern reichte vorerst das entsprechendes Gesuch bei der zuständigen kantonalen Stelle ein. Im abgeschlossenen Verfahren Z1 11 52 (Bezirksgericht) bzw. C1 13 250 (Kantonsge- richt) stritten sich die hiesige Berufungsbeklagte und die Eheleute als Unterzeichner der «Dichiarazione» um die Fr. 30'000.00. Mit rechtskräftigem Urteil vom 24. März 2014 er- kannte das Kantonsgericht, dass der hinterlegte Betrag von Fr. 30'000.00, abzüglich der Notariatskosten von Fr. 2'012.15, mithin Fr. 27'977.85, den italienischen Eheleuten ge- höre und vom Notar an diese zu überweisen sei. Weiter verpflichtete es die hiesige Be- rufungsbeklagte, dem Ehepaar auf dem genannten Betrag einen Zins von 5% ab dem
13. September 2010 zu bezahlen. Ausgangsgemäss hatte diese die Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens von Fr. 3'400.00 und des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.00 zu bezahlen sowie der Gegenpartei Parteientschädigungen von Fr. 5'200.00 und Fr. 2'000.00 für das Verfahren vor Bezirks- bzw. Kantonsgericht zu leisten (Dossier Z1 2011 52 S. 429). Das Kantonsgericht erwog im fraglichen Entscheid, dass in der «Dichi- arazione» die Leistung einer «arrha pacto imperfecto data» bzw. eines Haftgeldes zur Sicherung des von den Vertragsparteien in der Zukunft abzuschliessenden Grundstück- kaufvertrages vereinbart worden sei, womit es sich um einen Vorvertrag zu einem form- bedürftigen Hauptvertrag gehandelt habe, weshalb die «Dichiarazione» zu ihrer Gültig- keit ebenfalls der öffentlichen Beurkundung bedurft hätte (Art. 216 Abs. 1 und 2 OR). Es verwarf mit Hinweis auf die bundesrechtliche Gesetzgebung zur Beurkundungspflicht von Kaufverträgen betreffend Grundstücke den Einwand der hiesigen Berufungsbeklag- ten, dass laut Art. 14 Abs. 3 des Reglements des Staatsrats über den Erwerb von Grund- stücken durch Personen im Ausland (REwG; Art. 16 Abs. 3 aREwG) eine öffentliche Beurkundung nicht notwendig bzw. nicht möglich gewesen sei und einfache Schriftlich- keit genügt habe. Weiter erkannte es, dass die Kaufinteressenten zum Zeitpunkt der
- 8 - Unterzeichnung der «Dichiarazione» deren Illegalität nicht erkannt hätten und sich des- halb auf deren Ungültigkeit berufen dürften (Dossier Z1 2011 52, S. 413 ff. E. 3, 4, 5 und 7). 2.2 Im vorliegenden Verfahren verlangt die Berufungsbeklagte vom Berufungskläger Schadenersatz, nämlich Fr. 30'000.00 für das entgangene Haftgeld, Fr. 5'190.00 für Zinszahlung von 5% auf Fr. 27'977.85 ab 13. September 2013 und Fr. 22'954.00 für Gerichts- und Anwaltskosten im vorangegangenen Prozess mit dem ausländischen Ehe- paar, jeweils zuzüglich Zins von 5%. 2.2.1 Die Vorinstanz stützte sich in ihrer E. 2 (S. 7 f. des angefochtenen Entscheids) mit Hinweis auf dessen Rechtskraft auf das vorgenannte Urteil des Kantonsgerichts vom
24. März 2014, namentlich in Bezug auf das Zustandekommen der «Dichiarazione» vom
1. März 2010 und deren rechtliche Qualifikation, wonach es sich hierbei um eine «arrha pacto imperfecto data» oder «Haftgeldabrede» handle, die sich im Hinblick auf den erst noch abzuschliessenden Hauptvertrag als Vorvertrag darstelle und bei einem formbe- dürftigen Hauptvertrag ebenfalls der öffentlichen Beurkundung unterliege, weshalb sie mangels Einhaltung der Gültigkeitsvorschrift, d.h. der öffentlichen Beurkundung, nichtig sei. Unbestritten und erwiesen sei überdies, dass der Beklagte (Berufungskläger) die «Dichiarazione» in seiner Kanzlei aufgesetzt habe und dieselbe am 1. März 2010 von der Klägerin (Berufungsbeklagte) und vom potenziellen Käuferehepaar unterzeichnet worden sei. In ihren E. 2.1 und 2.2 (S. 9 f. des angefochtenen Entscheids) hielt die Vorinstanz fest, dass laut Art. 49 Abs. 1 BV Bundesrecht entgegenstehendem kantonalen Recht vorgehe und Art. 216 Abs. 1 und 2 OR für den Abschluss von Kaufverträgen und Vorverträgen sowie weiterer Verträge über ein Grundstück die öffentliche Beurkundung als Gültigkeits- vorschrift voraussetze. Das BewG beschränke in Art. 1 den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland zwecks Verhinderung der Überfremdung des einheimischen Bodens, unterstelle in Art. 2 Abs. 1 den entsprechenden Erwerb der Bewilligungspflicht der zuständigen kantonalen Behörde, erkläre in Art. 26 Abs. 1 den Erwerb ohne Bewilli- gung als unwirksam und ermächtige die Kantone in Art. 13, durch Gesetz den Erwerb von Ferienwohnungen und von Wohneinheiten in Apparthotels weitergehend einzu- schränken. Mit Art. 14 Abs. 3 REwG (Art. 16 Abs. 3 aREwG) solle der Abschluss von dem BewG unterliegenden Verträgen eingeschränkt werden, damit könnten jedoch kei- nesfalls gesetzliche Formvorschriften des eidgenössischen Rechts abgeändert werden. Mithin gelte die Beurkundungspflicht gemäss Art. 216 Abs. 2 OR für einen Vertrag be- treffend ein Grundstück und damit für die Haftgeldabrede, womit die «Dichiarazione»
- 9 - öffentlich hätte beurkundet werden müssen. Die Vorbringen, Art. 14 Abs. 3 REwG habe der öffentlichen Beurkundung entgegengestanden und bei öffentlicher Beurkundung des Vorvertrages hätten die potenziellen ausländischen Käufer kein Kontingent für den Kauf der Ferienwohnung erhalten, sei demnach unbehelflich. In ihrer E. 3 (S. 10 f. des angefochtenen Entscheids) legte die Vorinstanz mit Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre die Grundsätze der Haftung des freierwerbenden Notars im Wallis als kantonale Urkundsperson dar (Art. 61 Abs. 1 OR; Art. 5 f. 1 NG). Dieser hafte nach Art. 5 Abs. 1 NG zivilrechtlich für jeden Schaden, den er entweder rechtswid- rig, vorsätzlich oder fahrlässig, oder in Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit oder in Ausübung seiner mit der amtlichen Tätig- keit zusammenhängenden beruflichen Tätigkeit verursache. Die Bestimmungen des OR über die vertragliche Haftung des Beauftragten bildeten hierbei ergänzendes kantonales Recht. Der Notar hafte dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des Vertrags (Art. 398 Abs. 2 OR) und für den Schaden, den er ihm dadurch verursache, dass er seine Sorgfaltspflicht absichtlich oder fahrlässig verletze (Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 321e Abs. 1 OR). Der Sorgfaltsmassstab richte sich nach den dem Auftraggeber bekannten bzw. bekannt sein müssenden Fähigkeiten, Fachkenntnissen und Eigen- schaften des Beauftragten, im Sinne einer zweckgerechten, zweckmässigen und er- folgsbezogenen Verfolgung der Vertragsziele und in Beachtung der einen gewissenhaf- ten Beauftragten in gleicher Lage unter Berücksichtigung des spezifischen Vertragsin- halts auszeichnenden Sorgfalt. Die Haftung gemäss Art. 97 Abs. 1 OR sei an eine Ver- tragsverletzung (Sorgfaltswidrigkeit), einen Schaden, die natürliche und adäquate Kau- salität zwischen Vertragsverletzung und dem Schaden sowie an das Verschulden ge- knüpft. Diese allgemeinen rechtlichen Ausführungen sind zutreffend und werden von den Parteien auch nicht in Frage gestellt, weshalb das Kantonsgericht als Berufungsinstanz darauf verweisen kann (vgl. auch Schnyder/Steiner/Murmann/Guntern Volken/Stoffel, Der Notar im Kanton Wallis, Allgemeiner Teil, 2018, S. 130 ff.). In ihrer E. 4.3 (S. 11 f. des angefochtenen Entscheids) erachtete die Vorinstanz unter Anführung der konkreten Umstände die notariellen Sorgfaltspflichten mangels hinlängli- cher Aufklärung der Vertragsparteien durch den Beklagten (Berufungskläger) hinsicht- lich der Unverbindlichkeit der «Dichiarazione» in einfacher Schriftlichkeit bzw. der Not- wendigkeit einer öffentlichen Beurkundung als verletzt und verneinte sie eine Exkulpa- tion des Notars. 2.2.2 Mit den einzelnen Schadensposten befasste sich die Vorinstanz in ihrer E. 4.4. (S. 12 ff. des angefochtenen Entscheids).
- 10 - Bei ordnungsgemässer öffentlicher Beurkundung des Vorvertrags hätte das Haftgeld von Fr. 30'000.00 der Klägerin (Berufungsbeklagten) zugestanden, weshalb die mangel- hafte notarielle Leistung für den Verlust der Fr. 30'000.00 und des darauf angefallenen Verzugszinses von Fr. 5'195.00 kausal gewesen sei. Wäre der Beklagte (Berufungsklä- ger) seiner Informationspflicht ausreichend und in aller Klarheit nachgekommen, so hätte sich bei der Klägerin (Berufungsbeklagten) nicht die irrige Meinung festgesetzt, wonach die Haftgeldabrede gültig abgeschlossen worden sei und sie gestützt darauf einen Rechtsanspruch auf Erhalt der vereinbarten Fr. 30'000.00 habe, weshalb es zum Rechtsstreit zwischen den Vertragsparteien gekommen sei, was der Beauftragte zu ver- treten habe. Entgegen dessen Ausführungen habe es sich dabei nicht um einen hoch- riskanten und von vornherein aussichtslosen Prozess gehandelt, zumal er in seiner Ei- genschaft als Notar mangels Einigung unter den Vertragsparteien auf eine gerichtliche Regelung der Angelegenheit angewiesen gewesen sei, um den Betrag von Fr. 30'000.00 von seinem Notarenkonto der berechtigten Vertragspartei überweisen zu können. Dem- zufolge bejahte die Vorinstanz die Haftung des Beklagten (Berufungskläger) für den Aus- fall des Haftgeldes sowie die Folgeaufwendungen, nämlich die aufgelaufenen Verfah- renskosten von Fr. 5'200.00, die Parteientschädigung an die damalige Gegenpartei von Fr. 7'500.00 sowie die Anwaltskosten von Fr. 10'254.00. Insgesamt habe der Beklagte (Berufungskläger) der Klägerin (Berufungsbeklagte) Fr. 58'149.00 als Schadenersatz zu bezahlen. In ihrer E. 4.5 (S. 15 des angefochtenen Entscheids) sprach die Vorinstanz der Klägerin darauf einen 5% Zins zu, welcher in der Berufung nicht selbständig ange- fochten wird. 2.3 Der Berufungskläger rügt in seiner Berufung eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts, erachtet die Haftungsvoraussetzungen von Art. 97 OR als nicht erfüllt und macht eventualiter eine nicht genügende Substantiierung des Schadens betreffend der eigenen Anwaltskosten geltend. 2.3.1 Der Berufungskläger erachtet die vorinstanzliche E. 4.3, wonach er als Notar die Berufungsbeklagte nicht hinreichend aufgeklärt habe und eine Exkulpation für ihn nicht ersichtlich sei, als aktenwidrig. Er wirft der Vorinstanz vor, das Ergebnis des Beweisver- fahrens, insbesondere die Partei- und Zeugeneinvernahmen unberücksichtigt gelassen zu haben. Die Vorinstanz hat indes nicht ausgeblendet, dass die Berufungsbeklagte bereits seit 2002 in der Immobilienbranche tätig ist, wenn sie erwog, diese hätte im Wissen um deren Nichtigkeit nicht auf die Ausfertigung einer derartigen Erklärung durch einen Notar ge- zielt. In der vom Berufungskläger angeführten Einvernahme von A _________ (S. 279
- 11 - F/A 3 sowie S. 282 F/A 16) räumte dieser als Verwaltungsratspräsident der Berufungs- beklagten zwar ein, bereits damals gewusst zu haben, dass vor dem Vorliegen der Aus- länderbewilligung kein Vorvertrag abgeschlossen werden könne, wobei er jedoch – unter der zweiten und in der Berufung unvollständig wiedergegebenen Belegstelle – ausdrück- lich verneinte, dass der Berufungskläger ihm zu verstehen gegeben hätte, es gäbe keine Möglichkeit, die angestrebte Absicherung der Vertragsparteien juristisch gültig zu ver- einbaren. Auch aus seinen übrigen Antworten ergibt sich lediglich, dass er sich die Fr. 30'000.00 als Sicherheit wünschte und um die Unmöglichkeit einer öffentlichen Beurkun- dung eines Vorvertrages wusste, dass er aber gleichzeitig von der Gültigkeit der ihm vom Notar vorgelegten «Dichiarazione» ausging und der Berufungskläger ihn nicht über die Unzulässigkeit oder Problematik der von diesem abgefassten «Dichiarazione» auf- geklärt hatte. Demgegenüber sagte der Berufungskläger als Beklagter im vorliegenden Verfahren aus, dass er sich 100%ig sicher sei, dass er Herrn A _________ auf die Unzulässigkeit der «Dichiarazione» aufmerksam gemacht habe (S. 290 F/A 5). Insoweit steht Aussage ge- gen Aussage. In seiner Berufungsantwort weist die Berufungsbeklagte jedoch zu Recht darauf hin, dass der Berufungskläger in seinen schriftlichen Antworten zum Fragenkata- log im vorangegangenen Verfahren Z1 11 52 zwischen den Vertragsparteien (dort S. 229 ff., insbesondere S. 231 F/A 11) keinerlei Aussagen in diese Richtung gemacht hatte. Vielmehr hatte er auf Frage hin bestätigt, dass die Vertragsparteien vereinbart hätten, dass die von den italienischen Ehegatten auf sein Kundengeldkonto einbezahlten Fr. 30'000.00 im Falle deren Nichtunterzeichnung des Kaufvertrages nach Vorliegen der Kontingentzusicherung als Konventionalstrafe bzw. Schadenersatz der Berufungsbe- klagten zustünden und dieser auszubezahlen seien. In eigenen Worten ergänzte er, die Vereinbarung sei klar und eindeutig und sei bewusst in italienischer Sprache abgefasst worden, so dass die Käufer genau gewusst hätten, welche Abmachungen getroffen wor- den seien. Für das Kantonsgericht steht daher ausser Zweifel, dass der Berufungskläger zum damaligen Zeitpunkt – d.h. bei Unterzeichnung der «Dichiarazione» durch die Ver- tragsparteien und auch noch im Gerichtsverfahren zwischen denselben – von der recht- lichen Verbindlichkeit der in seiner Kanzlei vorbereiteten «Dichiarazione» ausgegangen war und infolgedessen diesbezüglich gegenüber der Berufungsbeklagten keinerlei Vor- behalte angebracht hatte. Andernfalls hätte besagte «Dichiarazione» in keiner Weise als «gegenseitige Absicherung» der Vertragsparteien (so der Berufungskläger im Verfahren zwischen den Vertragsparteien, S. 231 F/A 10) getaugt. Dafür spricht weiter, wie die Berufungsbeklagte vorbringt, dass er dafür sein Klientengelderkonto zur Verfügung
- 12 - stellte. Bezeichnenderweise hat er sodann, als es zwischen den vormaligen Kaufinte- ressenten und der Verkäuferin zum Streit um die Fr. 30'000.00 kam, weder klargestellt, dass die fragliche Abmachung ungültig ist, noch den Geldbetrag von sich aus dem Ehe- paar zurückerstattet. Als Notar war er schliesslich der Fachkundige in Rechtsfragen und Vertragsangelegenheiten, weshalb die Berufungsbeklagte ohne weiteres auf seinen Rat vertrauen durfte. Dass diese bereits seit längerem in der Immobilienbranche tätig war und den Inhalt von Art. 14 Abs. 3 REwG kannte, entlastet den Berufungskläger als Notar in keiner Weise, zumal dieser die «Dichiarazione» genau deshalb den Vertragsparteien als Alternative zur Unterschrift vorgelegt hatte. Eine unvollständige bzw. falsche Sach- verhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ist damit nicht gegeben. 2.3.2 Indem der Berufungskläger die Berufungsbeklagte im Zusammenhang mit der Vereinbarung des Haftgelds in sorgfaltswidriger Weise nicht gehörig beraten hat, hat er eine Vertragsverletzung begangen. Laut dem Willen der Vertragsparteien der «Dichiara- zione» sollten die beim Notar hinterlegten Fr. 30'000.00 bei einem freiwilligen Verzicht des italienische Ehepaars auf einen Abschluss des Grundstückkaufvertrages der Beru- fungsbeklagten als potenzieller Verkäuferin unabhängig von einem Schaden zufallen. Soweit Letztere des so verstandenen Haftgelds verlustig gegangen ist, weil der Beru- fungskläger als Notar eine für die Verbindlichkeit der Vereinbarung ungeeignete Form gewählt hat, hat er ihr den Ausfall als Schaden zu ersetzen. Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf das rechtskräftige Urteil des Kantonsgerichts vom 24. März 2014 und mit Hinweis auf den Vorrang des Bundesrechts erkannt, dass die strittige Haftgeldabrede mittels öffentlicher Beurkundung gültig hätte abgeschlossen werden können. Der Berufungskläger setzt sich damit nicht einlässlich auseinander, wenn er in seiner Berufung vorbringt, er habe im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach ausgeführt, dass die anbegehrte Sicherstellung von Fr. 30'000.00 vor Kontingentszutei- lung nicht möglich gewesen sei (zu den Begründungsanforderungen einer Berufung s. vorne E. 1.2.2). Wie die Vorinstanz treffend erwogen hat, darf das ergänzende kantonale Recht zum BewG nicht eidgenössischem Recht widersprechen oder dieses ausser Kraft setzen. Überdies verlangt Art. 13 BewG von den Kantonen für eine weitergehende Be- schränkung des Grundstückserwerbs durch Ausländer den Erlass eines Gesetzes; ein simples Reglement des Staatsrates ist zum vornherein nicht geeignet, um im Vergleich zur Bundesgesetzgebung einschränkendere Bestimmungen zu erlassen. Schliesslich erscheint es ohnehin fraglich, ob Art. 14 Abs. 3 REwG, welcher eine Umgehung der Bewilligungspflicht durch vorzeitigen Abschluss eines verbindlichen Grundstückerwerbs- vertrages verhindern will, die Vereinbarung eines Haftgeldes ausschliesst. Denn laut
- 13 - dem Wortlaut der «Dichiarazione» verpflichteten sich die Vertragsparteien gerade nicht zum Kauf der Liegenschaft oder zu einem solchen Vertragsabschluss, sondern sie er- kannten der potentiellen Verkäuferin lediglich einen bestimmten Geldbetrag zu für den Fall, dass die Kaufinteressenten schliesslich auf den Abschluss des bewilligten Kaufes verzichten sollten, welche Möglichkeit ihnen gemäss Vereinbarung offenstand. Die Berufung scheint denn auch nicht (mehr) die rechtliche Zulässigkeit der öffentlichen Beurkundung der von den Vertragsinteressenten gewünschten Haftgeldabrede zu be- streiten. Vielmehr wendet sie ein, dass der Kanton bei einer solchen Beurkundung die beantragte Kontingentsbewilligung nicht erteilt hätte. Sie stellt damit den adäquaten Kau- salzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung durch den Berufungskläger und dem Schadenseintritt in Frage und macht so geltend, dass die Berufungsbeklagte im Falle des rechtmässigen Alternativverhaltens, d.h. bei öffentlicher Beurkundung der «Dichiarazione» kein Haftgeld erhalten hätte, weil dieses mangels Kontingentszuteilung zurück an die ausländischen Eheleute gefallen wäre. Die Berufungsbeklagte will gestützt auf das Bundesgerichtsurteil 4A_258/2020 vom 11. November 2020 E. 3.4.2 und 3.4.3 eine separate Prüfung der Adäquanz nicht zulassen, weil das Erfordernis der natürlichen Kausalität bei einer Unterlassung den Einwand des rechtmässigen Alternativverhaltens konsumiere. Ungeachtet jeglicher juristischen Spitzfindigkeiten ist allein entscheidend, ob bei gehöriger öffentlicher Beurkundung der Vereinbarung der Kauf-/ Verkaufsinteressenten das Haftgeld der Berufungsbeklagten zugekommen wäre bzw. ob ihr dieses aufgrund der unterlassenen Beurkundung entgangen ist. Rechtlich ist klar, dass die Berufungsbeklagte infolge des freiwilligen Verzichts der Eheleute aus Italien auf Abschluss des ihnen behördlich bewilligten Grundstückkaufvertrages bei einer konfor- men Beurkundung der «Dichiarazione» das Haftgeld hätte beanspruchen können; die unterlassene öffentliche Beurkundung liess einen solchen Rechtsanspruch jedoch nicht entstehen. Gemäss den vorstehenden Ausführungen hätte die kantonale Behörde die Bewilligung aufgrund der fraglichen, bundesrechtlich zulässigen Vereinbarung bzw. de- ren öffentlichen Beurkundung gestützt auf ein blosses Reglement des Staatsrates nicht verweigern dürfen. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass die korrekte Beurkundung zur Verweigerung der Bewilligung geführt hätte; zumindest hätte eine mit dieser falschen Begründung verweigerte Bewilligung mit Aussicht auf Erfolg angefochten werden kön- nen. Die Haftungsvoraussetzungen sind damit erfüllt. 2.3.3 Als Folge der nicht gehörigen Belehrung durch den Berufungskläger hat die Beru- fungsbeklagte im Prozess gegen die italienischen Eheleute das Haftgeld für sich bean- sprucht, aus welchem Verfahren ihr infolge Unterliegens Gerichts- und Anwaltskosten
- 14 - erwachsen sind. Diese sind ihr vom Berufungskläger als Schaden zu ersetzen, was die- ser für den Fall seiner Haftung nicht grundsätzlich in Abrede stellt. Hingegen macht er geltend, die Berufungsbeklagte habe ihre eigenen Anwaltskosten mit dem Verweis auf Beilage 4 (S. 21 ff.: Urteil des Kantonsgerichts vom 24. März 2014) und Beilage 5 (S. 39 ff.: Honorarnote / Zwischenabrechnung vom 10.09. - 09.10.2013 sowie weitere Belege) nicht genügend substantiiert. Dem widerspricht die Berufungsbeklagte in ihrer Beru- fungsantwort, in welcher sie sich auf die Antworten 17/18 ihres Verwaltungsratspräsi- denten in dessen Einvernahme (S. 282) beruft. In ihrer Klage hatte die Berufungsbeklagte unter TB 6 eigene Anwaltskosten im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren in der Höhe von Fr. 10'254.00 und ein Total an Gerichts- und Anwaltskosten von Fr. 22'954.00 (Fr. 12'700.00 vom Gericht auferlegte Kosten und Fr. 10'254.00 eigene Anwaltskosten) behauptet. Als Beweismittel nannte sie nebst der Parteibefragung das oberwähnte Kantonsgerichtsurteil sowie die oberwähnte Honorar- note, welche sie als Beilagen 4 und 5 zu den Akten gab. 2.3.3.1 Laut Kantonsgerichtsurteil (Judikatum S. 37) hatte die nunmehrige Berufungs- beklagte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 4'000.00 und des Beru- fungsverfahrens von Fr. 1'200.00 sowie entsprechende Parteientschädigungen von Fr. 5'200.00 sowie Fr. 2'000.00 an die italienischen Eheleute zu bezahlen, total also Fr. 12'400.00, welche Gesamtsumme somit ausgewiesen ist; die erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten wurden mit den Kostenvorschüssen der Parteien verrechnet und die Be- rufungsbeklagte hatte der Gegenseite unter diesem Titel Fr. 300.00 zu erstatten, welcher Betrag ganz offensichtlich in der Kostenauflage von Fr. 4'000.00 enthalten ist und des- halb nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden darf. 2.3.3.2 Die Honorarnote / Zwischenabrechnung des vormaligen Rechtsvertreters (S. 39) der nunmehrigen Berufungsbeklagten weist einen Arbeitsaufwand von total 1'142 Minuten für den Zeitraum vom 10. September bis 8. Oktober 2013 aus, unterteilt in exakt bezifferte Teilaufwände für Durchsicht des erstinstanzlichen Urteils, Rechtsstudium be- treffend Vorfragen, Rechtsmittel und Berufung, Besprechung und Telefonate mit der Kli- entin, Briefe, Akten- und erneutes Rechtsstudium sowie Ausarbeitung, Überarbeitung und Fertigstellung der Berufung, mit einem Honorar von Fr. 6'500.00 sowie Auslagen von Fr. 124.00, ergebend zuzüglich der MWSt einen Gesamtbetrag von Fr. 7'154.00. Der in dieser Honorarnote zusätzlich angeführte Kostenvorschuss von Fr. 1'200.00 an das Kantonsgericht diente zur Deckung der Kosten des Berufungsverfahrens und bildet Teil derselben. Ebenfalls unter der Beilage 5 findet sich die Aufforderung des vormaligen
- 15 - Rechtsvertreters an die nunmehrige Berufungsbeklagte vom 17. Oktober 2011, ihm an- gesichts der bisherigen Kosten, namentlich des von ihm zur Fristwahrung bezahlten Kos- tenvorschusses von Fr. 2'900.00, eine Provision von Fr. 6'000.00 zu leisten (S. 43), welchem Ersuchen Letztere laut Bankbeleg am 7. November 2011 nachgekommen ist (S. 44). Addiert man die Fr. 7'154.00 gemäss Honorarnote mit dem Saldo von Fr. 3'100.00 gemäss Zahlungseinladung vom 17. Oktober bzw. 7. November 2011 (Fr. 6'000.00 - Fr. 2'900.00 Kostenvorschuss zur Deckung der erstinstanzlichen Gerichtskosten; s. Z1 11 52 S. 320), so erhält man die von der Berufungsbeklagten als eigene Anwaltskosten geltend gemachten Fr. 10'254.00. 2.3.3.2.1 Nach dem Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) haben die Parteien diejenigen Tatsachen zu behaupten, auf die sie ihre Ansprüche stützen, sowie die dazu- gehörenden Beweismittel anzugeben (BGE 144 III 519 E. 5.1). Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO, welcher gleichermassen für die Klageantwort (Art. 222 Abs. 2 ZPO) sowie einen zweiten Schriftenwechsel gilt, müssen die Klage bzw. die nachfolgenden Rechtsschriften die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Be- weismittel zu den behaupteten Tatsachen sowie die Stellungnahme zu den Tatsachen- behauptungen der Gegenpartei in Form deren Anerkennung oder Bestreitung enthalten. Eine Tatsachenbehauptung muss im Allgemeinen nicht alle Einzelheiten enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsu- mieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden und so konkret formuliert sind, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsa- chenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behaup- tungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzu- legen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 67 E. 2.1 und 519 E. 5.2.1.1; vgl. zum Ganzen auch Bundes- gerichtsurteil 4A_601/2020 vom 11. Mai 2021 E. 4.1.). Demgegenüber sind bei einer Mehrzahl unterschiedlicher Sachverhaltselemente, etwa verschiedenen Schadenspos- ten, diese in der Rechtsschrift grundsätzlich von Beginn an einzeln aufzuführen, um dem Beklagten so überhaupt erst zu ermöglichen, klar dazu Stellung zu beziehen (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2 und 144 III 54 E. 4.1.3.5). Behauptet der Kläger einen Gesamtbetrag gestützt auf eine detaillierte Rechnung oder Aufstellung, so ist dies ausnahmsweise aus- reichend, wenn der entsprechende Beleg selbsterklärend ist, d.h. wenn daraus die nöti- gen Informationen und die Teilbeträge ohne weiteres verständlich hervorgehen, so dass
- 16 - deren Auflistung in der Rechtsschrift keinen Sinn ergeben würde. In diesem Fall darf sich der Beklagte nicht mit einer allgemeinen Bestreitung begnügen, sondern er hat sich zu den einzelnen Posten zu äussern und diese präzise bzw. substantiiert zu bestreiten (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2 und 5.2.2.3). Niemals dient das Beweisverfahren dazu, feh- lende Behauptungen oder Bestreitungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus (BGE 144 III 67 E. 2.1). 2.3.3.2.2 Die Honorarnote / Zwischenabrechnung über Fr. 7'154.00 unter der Beilage 5 listet die verschiedenen Arbeitsschritte des vormaligen Rechtsvertreters der hiesigen Berufungsbeklagten während eines bestimmten Zeitraums mit Blick auf ein bestimmtes Ziel, der Einreichung der Berufung bei der Rechtsmittelinstanz, mit Angabe der dafür aufgewendeten Minuten detailliert auf. Dies ist im Sinne der vorstehend wiedergegebe- nen Rechtsprechung als Behauptung genügend, auch wenn der Stundenansatz darin nicht ausdrücklich aufgeführt wird. Der Berufungskläger hat den entsprechenden Teilbe- trag nicht substantiiert bestritten, weshalb dieser als ausgewiesen gilt und er für densel- ben Schadenersatz schuldet. Die Berufung ist insoweit abzuweisen. Nicht selbsterklä- rend ist hingegen die Aufforderung des damaligen Rechtsvertreters zur Leistung einer Provision. Auch enthält diese keine Auflistung der anwaltlichen Leistungen. Mangels ge- höriger Behauptung ist gestützt darauf kein weiter gehendes Honorar nachgewiesen, weshalb der Berufungsbeklagten unter diesem Titel kein Schadenersatz zuerkannt wer- den kann. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen.
3. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, die einerseits die Gerichtskosten, welche mit den von den Parteien geleisteten Kostenvor- schüssen verrechnet werden (Art. 98 und Art. 111 ZPO), und anderseits die Parteient- schädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozess- kosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und ver- teilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
- 17 - Die Berufung wird lediglich zu einem kleinen Teil gutgeheissen, indem der Klägerin und Berufungsbeklagten statt insgesamt Fr. 58'149.00 immerhin noch Fr. 54'749.00, entspre- chend 94% des eingeklagten Betrages, zugesprochen werden. Die Berufungsbeklagte musste klagen, um zu Schadenersatz zu gelangen, während die Berufungsklägerin Be- rufung einreichen musste, um eine Reduktion desselben zu erwirken. Bei diesem Aus- gang tragen die Klägerin bzw. Berufungsbeklagte 6% und der Beklagte bzw. Berufungs- kläger 94% der Kosten der Verfahren vor Bezirks- und Kantonsgericht. 3.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts- gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres namentlich wenn bloss eine Teilfrage entschieden wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 58'149.00 bewegt sich die Gerichtsgebühr in einem ordentli- chen Rahmen von Fr. 2’700.00 bis Fr. 9'600.00 (Art. 16 Abs. 1 und 3 GTar). Für das Berufungsverfahren gelten die gleichen Ansätze; dabei kann ein Reduktions-Koeffizient von höchstens 60% berücksichtigt werden (Art. 19 GTar). Das Bezirksgericht hat seine Gebühr mit Fr. 5'400.00, wovon Fr. 5'000.00 für das Haupt- verfahren, im gesetzlichen Rahmen festgesetzt, was denn auch von keiner Seite bean- standet wurde, weshalb das Kantonsgericht hier keine Änderung vornimmt. Ausgangs- gemäss entfallen davon Fr. 324.00 auf die erstinstanzliche Klägerin und Fr. 5’076.00 auf den erstinstanzlichen Beklagten. Nach Verrechnung mit den von den Parteien geleiste- ten Kostenvorschüssen, erstattet der Beklagte der Klägerin dafür Fr. 4'776.00. Im Berufungsverfahren waren Fragen prozessualer wie auch sachverhaltsmässiger und materiell-rechtlicher Natur von mittlerer Schwierigkeit zu prüfen. Es wurde ein einziger Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung angeordnet, wobei der Berufungskläger im Rahmen des ihm zustehenden rechtlichen Gehörs eine kurze Replik einreichte. Der Berufungskläger legte seinen Standpunkt und seine Einwände gegen das erstinstanzli- che Urteil umfassend dar. Die Berufungsbeklagte hat dazu einlässlich Stellung genom- men. Das Dossier war insgesamt nicht umfangreich. Deshalb ist unter Berücksichtigung
- 18 - der vorstehend angeführten Kriterien eine Gerichtsgebühr im unteren bis mittleren Be- reich von Fr. 4'000.00 angemessen. Diese verteilt sich mit Rücksicht auf den Verfahren- sausgang mit Fr. 3’760.00 auf den Berufungskläger und mit Fr. 240.00 auf die Beru- fungsbeklagte. Nach Verrechnung mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvor- schuss in Höhe der Gerichtskosten sind diesem von der Berufungsbeklagten Fr. 240.00 zu vergüten. 3.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streit- wert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Laut Art. 32 Abs. 1 und 3 GTar beläuft sich das ordentliche Honorar beim gegebenen Streitwert auf Fr. 6'800.00 bis Fr. 9'200.00 resp. mit einem Reduktions-Koeffizienten von 60% für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar) auf im Prinzip minimal Fr. 2’720.00 und maximal Fr. 3’680.00, in welchen Honoraransätzen die Mehrwertsteuer inbegriffen ist (Art. 27 Abs. 5 GTar). Bei ausserordentlicher Arbeit darf ein höheres Honorar zugesprochen werden (Art. 29 Abs. 1 GTar). Besteht ein offensicht- liches Missverhältnis zwischen Streitwert und Prozessinteresse oder zwischen der Ent- schädigung gemäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das er- wähnte Minimum des Honorars unterschritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanzi- ellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Das Bezirksgericht hat die volle Parteientschädigung inkl. Auslagenersatz für das erst- instanzliche Verfahren mit ausführlicher Begründung auf total Fr. 8'200.00 festgesetzt. Das entsprechende Honorar bewegt sich im mittleren gesetzlichen Rahmen und wurde in der Berufung nicht beanstandet. Das Kantonsgericht übernimmt daher diesen Ansatz, wobei die erstinstanzliche Klägerin dem dortigen Beklagten mit Rücksicht auf den Pro- zessausgang Fr. 492.00 und der Beklagte der Klägerin Fr. 7'708.00 schuldet. Im Rechtsmittelverfahren beschränkte sich der Aufwand des Berufungsbeklagten vor- nehmlich auf die Begründung der Berufung verbunden mit einer kurzen Replik und jener der Berufungsbeklagten auf ihre einlässliche Beantwortung der Berufung. Die Streit-
- 19 - punkte und die Rechtsfragen waren dabei die gleichen wie vor erster Instanz. Ausser- dem werden die Rechtsvertreter den Parteien das vorliegende Urteil noch gebührend zur Kenntnis bringen müssen. In Anwendung der oben genannten Kriterien, insbeson- dere mit Rücksicht auf die Schwierigkeit des Falls und den Arbeitsumfang, ist es gerecht- fertigt, die volle Entschädigung auf Fr. 3’400.00 festzusetzen. Infolge des Prozessaus- gangs beträgt der diesbezügliche Anspruch des Berufungsklägers gegenüber der Beru- fungsbeklagten Fr. 204.00 bzw. jener der Letzteren gegenüber dem Ersten Fr. 3'196.00 (Honorar mitsamt Auslagen und inkl. MWST). Das Kantonsgericht erkennt
– in mehrheitlicher Gutheissung der Klage und teilweiser Gutheissung der Berufung – 1. X _________ bezahlt der Y _________ SA:
a) den Betrag von Fr. 30‘000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 1. März 2010;
b) den Betrag von Fr. 19‘554.00 nebst Zins zu 5% seit dem 24. März 2014;
c) den Betrag von Fr. 5‘195.00 nebst Zins zu 5% seit dem 31. Dezember 2014. 2. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 5‘400.00 (Hauptver- fahren Fr. 5‘000.00, Zwischenverfahren Fr. 400.00) werden zu 6% mit Fr. 324.00 der Klägerin Y _________ SA und zu 94% mit Fr. 5‘076.00 dem Beklagten X _________ auferlegt. Nach Verrechnung mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen in derselben Höhe (Klägerin Fr. 5‘100.00, Beklagter Fr. 300.00) erstattet der Beklagte der Klägerin hierfür Fr. 4‘776.00. 3. Die Klägerin Y _________ SA bezahlt dem Beklagten im erstinstanzlichen Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 492.00 und der Beklagte X _________ der Klägerin eine solche von Fr. 7‘708.00. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf Fr. 4'000.00, werden zu 94% mit Fr. 3'760.00 X _________ und zu 6% mit Fr. 240.00 der Y _________ SA auferlegt. Nach Verrechnung mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvor- schuss vergütet die Berufungsbeklagte diesem Fr. 240.00.
- 20 - 5. Der Berufungskläger X _________ bezahlt der Berufungsbeklagten im Rechtsmit- telverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3‘196.00 und die Berufungsbeklagte Y _________ SA bezahlt dem Berufungskläger eine solche von Fr. 204.00.
Sitten, 21. Februar 2023